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Zuschuss / Beratung
Hier informieren wir Sie über die Bezuschussung von Signalanlagen und Spezialweckern für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige durch die Krankenkassen:
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- Signalanlagen sind Hilfsmittel im Sinne des Hilfsmittelkataloges der Krankenkassen (Produktgruppe 16).
- Hilfsmittel belasten nicht den Arznei-Budget des Arztes (§ 84 SGB 5).
- Wenn ein Hörgeschädigter die Türklingel nicht hinreichend hört, besteht Leistungspflicht der Krankenkassen. Dies hat das Bundessozialgericht in mehreren Grundsatzurteilen (Beispiele: Az. 3 RK 5/86, Az. 3/8 Bk 25/87) entschieden und begründet: "Schon wegen der Feuergefahr muss ein Hörgeschädigter in seiner Wohnung erreichbar sein!"
- Lebt ein Baby oder eine pflegebedürftige Person in der Wohnung, so besteht auch Leistungspflicht für eine optische Babyruf- oder Personenrufanlage.
- Die ärztliche Verordnung kann Formulierungen wie "Der Versicherte ist auf eine Signalanlage angewiesen" enthalten.
- Die Verordnung muss keine Aussage machen über die Anzahl und Typen der benötigten Geräte.
- Eine bestehende Versorgung mit Hörgeräten macht eine Lichtsignalanlage nicht entbehrlich. Laut BSG muss die Erreichbarkeit auch nachts gewährleistet sein.
- Auch der Spezialwecker für Hörgeschädigte (Lichtwecker, Vibrationswecker) ist im Hilfsmittelkatalog der Krankenkassen aufgeführt und wird von diesen bezuschusst.
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