Zuschuss und Beratung

Hier informieren wir Sie über die Bezuschussung von Signalanlagen, Rauchmeldern und Spezialweckern für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige durch die Krankenkassen

 
  • Signalanlagen sind Hilfsmittel im Sinne des Hilfsmittelkataloges der Krankenkassen (Produktgruppe 16).
  • Hilfsmittel belasten nicht das Arznei-Budget des Arztes (§ 84 SGB 5).
  • Wenn ein Hörgeschädigter die Türklingel nicht hinreichend hört, besteht Leistungspflicht der Krankenkassen. Dies hat das Bundessozialgericht in mehreren Grundsatzurteilen (Beispiele: Az. 3 RK 5/86, Az. 3/8 Bk 25/87) entschieden und begründet: "Schon wegen der Feuergefahr muss ein Hörgeschädigter in seiner Wohnung erreichbar sein!"
  • Lebt ein Baby oder eine pflegebedürftige Person in der Wohnung, so besteht auch Leistungspflicht für eine optische Babyruf- oder Personenrufanlage.
  • Die ärztliche Verordnung kann Formulierungen wie "Der Versicherte ist auf eine Signalanlage angewiesen" enthalten.
  • Die Verordnung muss keine Aussage machen über die Anzahl und Typen der benötigten Geräte.
  • Eine bestehende Versorgung mit Hörgeräten macht eine Lichtsignalanlage nicht entbehrlich. Laut BSG muss die Erreichbarkeit auch nachts gewährleistet sein.
  • Auch Spezialwecker für Hörgeschädigte (Lichtwecker, Vibrationswecker) sind im Hilfsmittelkatalog der Krankenkassen aufgeführt und werden von diesen bezuschusst - wie beispielsweise der BE1370 Pro (hier klicken) von Bellman & Symfon.
  • Da wir bei Reha-Com-Tech Präqualifizierter Partner der Gesetzlichen Krankenversicherungen sind, können Sie Ihre Hilfsmittelversorgung für Lichtsignalanlagen sowie Wecker für Schwerhörige über uns erhalten.
        

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